Richard S. Lehman, P.A.
STEUERANWALT
2000 Glades Road, Suite 312, Boca Raton, FL. 33431
Phone 561-368-1113
1. Dezember, 2010-2021
Siehe Artike[“Steuerplanung für Ausländische Anleger, welche die kleinerer ($ 500.000 und darunter) U.S. Immobilieninvestitionen erwerben”] als einen begleitenden Artikel zu Steuerplanung für Ausländische Anleger, welche die kleinerer U.S. Immobilieninvestitionen erwerben.
Siehe Artikel [“Steuerplanung für Ausländische Anleger, welche größere ($ 1,000.000 und darüber) U.S. Immobilieninvestitionen erwerben”] als einen begleitenden Artikel zu Steuerplanung für Ausländische Anleger, welche kleinere U.S. Immobilieninvestitionen erwerben.
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Besteuerung
von ausländischen Investoren in den U.S.A.
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Von
Richard S. L ehman & Associates Rechtanwälte
Copyright © 2004-2021
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- U.S.-Besteuerung
von ausländischen Firmen und nicht-ansässigen Ausländern
Allgemeine Regeln
- Steuerplanung
vor der Einwanderung in die U.S.A.
- Steuerplanung
für den ausländischen Immobilien-Investor
EINFÜHRUNG
Die Vereinigten Staaten
waren seit langem ein sicherer Hafen für ausländische Investoren gewesen.
Jetzt sind sie nicht nur ein sicherer Hafen, sondern auch eine Nation, die unzählige
Immobilien- und Geschäftsanlagewerte besitzt, die aufgrund des abschüssigen
U.S.-Dollar-kurses alle zu Vorzugspreisen zum Erwerb erhältlich sind.
Nicht so weithin bekannt
ist, dass das Steuerrecht der Vereinigten Staaten sehr vorteilhaft für
Auslandsinvestitionen ist und teilweise steuerfreie Zinszahlungen von U.S.-Steuerzahlern
an ausländische Investoren zulässt. Kapitalgewinne aus einer Investition
können steuerfrei sein oder einem Steuersatz von 15% unterliegen, und die
komplexen Gesetze stellen zahlreiche Methoden für einen Zahlungsaufschub
der U.S.-Steuern bis zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung.
Gleichzeitig können
dieselben Gesetze zu Steuerfallen für den schlecht beratenen Investor werden
und können zu Einkommensteuern auf Gewinne in Höhe von 65% und zu
Erbschaftssteuern (Nachlass) zahlbar auf U.S.-Vermögen im Eigentum zum
Todeszeitpunkt von bis zu 48% führen.
Der folgende erzählende
Abriss soll dem ausländischen Investor, sowohl einer Einzelperson als auch
einer Firma, lediglich mit einer grundlegenden Einführung in das Steuerrecht
der Vereinigten Staaten versehen, soweit es auf ausländische Investoren
Anwendung findet. Hoffentlich lässt es ausländischen Investor wissen,
dass sie in den U.S.A willkommen sind. Wichtiger jedoch ist, dass sie dem ausländischen
Investor hilft, zu wissen, dass das U.S.-Steuerrecht komplex ist und in einer
hochprofessionellen Weise behandelt werden muss, wenn man Steuerfallen vermeiden
will und Vorteile aus den vielen Steuervorteilen, die die U.S.A. bieten, ziehen
will.
Die allgemeinen Prinzipien
hierin sollen keinen rechtlichen oder steuerrechtlichen Rat darstellen und Steuerzahler
sollten sich von ihren individuellen Rechts- und Steuerberatern sowie Buchhaltern
beraten lassen.
Besteuerung von
ausländischen Investoren in den U.S.A.
Inhaltsverzeichnis
I. STEUERMODELLE
II. STATUS
FÜR STEUERZWECKE
III. ZWEI ARTEN
VON BUNDES-EINKOMMENSTEUER-MODELLEN
IV. AUSWIRKUNG
VON BILATERALEN VERTRÄGEN
V. STEUER AUF
DEN GEWINN EINER FILIALE
VI. PLANUNG
VOR DER EINWANDERUNG - EINKOMMENSTEUER UND EINKÜNFTE
VII. PLANUNG
VOR DER EINWANDERUNG – ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
VIII. AUSSERGEWÖHNLICHE
UMSTÄNDE UND SPEZIELLE STEUERVORTEILE
IX. IMMOBILIEN
- BESTEUERUNGSMODELLE
X. EIGENTUM
VON IMMOBILIEN
XI. STEUERPLANUNGSVORTEILE
UND STEUERFALLEN BESCHRÄNKT AUF DEN AUSLÄNDISCHEN IMMOBILIENINVESTOR
XII STEUERPLANUNGSSTRUKTUREN
I. STEUERMODELLE
· In den U.S.A. ansässiger
Ausländer (“Steueransässiger”) – unterliegt der
Besteuerung
a. Einkommensbesteuerung
– Weltweites Einkommen
b. Erbschaftssteuer – Weltweites Vermögen
c. Schenkungssteuer - Weltweites Vermögen
· Nicht-ansässiger
Ausländer unterliegt der Besteuerung
a. Einkommensbesteuerung
- Einkommensquelle in den Vereinigten Staaten, beschränkte Arten ausländischer
Einkommensquellen
b. Erbschaftssteuer – nur in den Vereinten Staaten belegenes Vermögen
c. Schenkungssteuer – in den U.S.A. belegener Immobiliar- und beweglicher
Privatbesitz
Es gibt einen großen
Unterschied zwischen der Art, wie die Vereinigten Staaten ihre Einkommen-, Erbschafts-
und Schenkungssteuer dem angehenden Einwanderer, der als „Steueransässiger“
angesehen wird und einem, der noch den Status als „nicht-ansässiger
Ausländer“ besitzt, auferlegen. Ein „Steueransässiger“
unterliegt der U.S.-Einkommen-, Erbschafts- und Schenkungssteuer auf einer weltweiten
Basis. Nicht-ansässige Ausländer zahlen grundsätzlich nur U.S.-Einkommensteuer
auf Einkommen aus U.S.-Quellen und zahlen nur U.S.-Erbschaftssteuer auf unbewegliches
und bewegliches Privatvermögen in den Vereinigten Staaten und auf ausgewählte
immaterielle Vermögensgegenstände.
II. STATUS FÜR STEUERZWECKE
· Anwohner für
Einkommensteuer-zwecke
a. Green Card
b. Test zur erheblichen Anwesenheit
c. Freiwillige Wahl
d. Die Ausnahme der näheren Anbindung
e. Staatsabkommen: Abwenden eines Unentschiedens
Nicht-ansässige ausländische
Privatpersonen - Einkommensteuer|
Eine nicht-ansässige ausländische Privatperson wird als jeder Staatsbürger eines Landes außerhalb der U.S.A. definiert, der kein „U.S.-Anwohner" für U.S.-Einkommensteuerzwecke ist. Die allgemeine Regel besagt, dass ein Ausländer nicht als „U.S.-Anwohner" für Steuerzwecke betrachtet wird, wenn der Ausländer keine (1) Green Card, permanenten Aufenthalt in den U.S.A. verkörpernd, oder (2) keine erhebliche Anwesenheit in den U.S.A. wie unten beschrieben, besitzt. Es gibt Ausnahmen zu dieser allgemeinen Regel, die auch besprochen werden.
Eine ausländische Privatperson
hat eine “erhebliche Anwesenheit” in den Vereinigten Staaten während
eines Kalenderjahres in dem der Ausländer sowohl physisch für mehr
als 31 Tage in den U.S.A. anwesend ist, als auch in demselben Kalenderjahr für
eine kombinierte Gesamtanzahl von 183 Tagen oder mehr während der vergangenen
drei Jahren entsprechend einer Formel als anwesend betrachtet wird.
Zum Zwecke der Berechnung
dieser kombinierten 3 Jahre-183-Tage-Voraussetzung zählt jeder in den U.S.A.
verbrachte Tag während des laufenden “kombinierten” Kalenderjahres
als ein ganzer Tag; jeder Tag im vorangegangenen Jahr als ein drittel Tag und
jeder Tag im vorvergangenen Jahr als ein sechstel Tag. Dies wird im Beispiel
unten aufgezeigt.
Die Vereinigten Staaten
haben Steuerabkommen mit vielen Staaten. Diese Abkommen sehen grundsätzlich
vor, dass die Anwohner und Unternehmen jedes Abkommenslandes einer liberaleren
Besteuerung als Anwohner und Unternehmen eines Nicht-abkommenslandes besteuert
werden. Das Residenz-konzept gemäß der Abkommen unterscheidet sich
von der allgemeinen Definition und kann einem nichtansässigen Ausländer
erlauben, jedes Jahr mehr Zeit in den U.S.A. zu verbringen ohne ein U.S.-Steueransässiger
zu sein. Grundsätzlich erlauben die Steuerabkommen der ausländischen
Privatperson zu Steuerzwecken ein Nicht-Ansässiger zu bleiben, solange
der Ausländer weniger als 183 Tage in jedem einzelnen Jahr in den U.S.A.
verbringt und nicht mehr als drei aufeinander folgende Jahre.
Dieselbe Art von Behandlung,
Ausländern einen ausgedehnten Aufenthalt von weniger als 183 Tagen jedes
Jahr in den U.S.A. zu erlauben, ohne ein U.S.-Steueransässiger zu werden,
ist auch für gewisse Ausländer gültig, die nicht aus einem Land,
das von einem U.S.-Steuerabkommen beherrscht wird, stammen. Wenn ein Ausländer
nachweisbar enge geschäftliche und soziale Verbindungen mit seinem oder
ihrem Heimatland hat, wird der Test der erheblichen Anwesenheit aufgrund seiner/ihrer
“engeren Beziehung” mit dem Ausland gegenüber den U.S.A. ausgedehnt.
Das ausländische
Unternehmen – Einkommensteuer
Ein ausländisches Unternehmen ist ein anerkannter separater Steuerzahler
für U.S.-Steuerzwecke. Ein ausländisches Unternehmen für U.S.-Steuerzwecke
ist ein Unternehmen, das nicht gemäß dem Recht der Vereinigten Staaten
oder eines ihrer Staaten organisiert ist. Die Gründungsurkunde eines ausländischen
Unternehmens gibt wieder, ob es ein ausländisches Unternehmen oder ein
einheimisches U.S.-Unternehmen ist.
III. ZWEI ARTEN
VON BUNDES-EINKOMMENSTEUERMODELLEN
U.S.-Steuerzahler
(Staatsangehörige und ansässige Ausländer)
Grundsätzlich werden einheimische U.S.-Unternehmen und U.S.-Staatsangehörige und Anwohner der Vereinigten Staaten aufgrund ihres weltweiten Netto-einkommens besteuert, unabhängig von der Herkunft ihres Einkommens. Ausnahmen zu dieser Regel bestehen nur, um eine "Doppel-besteuerung" von ausländischem Einkommen, das von U.S.-Privatpersonen und Unternehmen im Ausland erzielt wurde, zu verhindern. Die Doppelbesteuerung wird vermieden, indem es U.S.-Steuerzahlern erlaubt wird, für ausländische auf dasselbe Einkommen gezahlte Steuern eine Gutschrift gegenüber ihren U.S.-Steuern zu erhalten.
Ausländische
Steuerzahler
Ausländische Steuerzahler (Privatpersonen sowohl als ausländische
Unternehmen) zahlen allerdings U.S.-Steuer auf U.S.-Einkommen in zwei völlig
verschiedenen Weisen abhängig davon, ob das Einkommen, das der ausländische
Steuerzahler erzielt, aus “passiven” Quellen stammt oder ob das
Einkommen aus einem aktiven Handel oder Geschäft resultiert, das der ausländische
Steuerzahler betreibt.
Darüber hinaus berücksichtigen
die U.S.-Steuerregeln für ausländische Steuerzahler die Tatsache,
dass die Kompetenz (Jurisdiction) der Vereinigten Staaten begrenzt ist. Daher
zahlt ein ausländischer Steuerzahler im Allgemeinen nur U.S.-Steuern auf
sein “U.S.-Quellen-Einkommen” und nicht auf Einkommen, das außerhalb
der U.S.A. erzielt wurde. Allerdings gibt es hierzu Ausnahmen.
Um die zwei verschiedenen
Besteuerungsarten zu verstehen, ist es wichtig, sowohl die allgemeinen Regel
zu untersuchen, die festlegen, ob ein ausländischer Steuerzahler ein “aktives
Geschäft in den U.S.A.” oder ein “passives Investment”
betreibt, als auch die Regelungen hinsichtlich der “Einkommensquellen”
und der “Abschreibungsquellen”. Diese Definitionen bestimmen, welche
der beiden Steuerrichtlinien-gruppen angewendet werden müssen, um die U.S.-Steuerverbindlichkeit
ausländischer Unternehmen und nichtansässiger ausländischer Investoren
zu berechnen.
· Regeln
zu den Einkommensquellen
a. Einkommen aus U.S.-Quellen
b. Einkommen aus ausländischen Quellen
c. Abschreibung
Es gibt streng festgelegte
Regeln, die die Bestimmung, ob Einkommen für U.S.-Steuerzwecke seinen Ursprung
in den Vereinigten Staaten oder an einem ausländischen Ort hat, beeinflussen.
Diese lauten wie folgt:
- Entschädigung
für unselbständige Arbeit.
Die Quelle des Einkommens aufgrund der Leistung von unselbständiger Arbeit
befindet sich an dem Platz, an dem die Arbeit geleistet wird.
- Mieten und Tantiemen. Einkommen aus Mieten oder Tantiemen hat seine Quelle an der Belegenheit oder
dem Nutzungsort des vermieteten oder lizenzierten Grundstücks.
- Einkommen und
Gewinn aus Immobilen. Einkommen
und Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien hat seine Quelle an dem Ort, wo
das Grundstück belegen ist.
- Verkauf von Privatvermögen. Historisch wurde der Gewinn aus dem Verkauf von Privatvermögen vom “Verkaufsort”,
der grundsätzlich der Ort ist, an dem der Eigentumstitel übertragen
wird, herrührend angesehen; allerdings sind diese Regelungen komplexer
geworden, indem sie andere Faktoren mit einbeziehen.
- Zinsen. Die Quelle von Zinseinkommen wird grundsätzlich unter Bezug auf den Wohnort
des Schuldners bestimmt; Zinsen, die von einem Anwohner der U.S.A. gezahlt
werden, begründen eine U.S.-Einkommensquelle, während Zinsen von
Nichtansässigen, die keine U.S.-Staatsangehörige sind, grundsätzlich
ausländische Einkommensquellen sind.
- Ausschüttungen.
Die Quelle von Einkommen aus Ausschüttungen hängt grundsätzlich
von der Nationalität oder dem Gründungsort des ausländischen
Zahlenden ab, das heißt, Ausschüttungen von U.S.-Unternehmen kreieren
Einkommen aus einheimischen Quellen, während Ausschüttungen von
ausländischen Unternehmen Einkommen aus ausländischen Quellen darstellt.
Es gibt allerdings einige wichtige Ausnahmen zu diesen Regeln.
- Teilweise innerhalb
und teilweise außerhalb.
Es gibt eine Gruppe von Regeln, die die Einkommensquelle betrachten, die teilweise
in den U.S.A. und teilweise aus ausländischen Quellen erzielt werden
kann, wie Einkommen von Transportdienstleistungen, die teilweise in und teilweise
außerhalb der U.S.A. erbracht werden; Einkommen aus dem Verkauf von
Eigentumsbeständen, die außerhalb der U.S.A. „produziert“,
„hergestellt“, „fabriziert“, „ausgehärtet“
oder „gereift“ werden und in den U.S.A. verkauft werden oder umgekehrt,
und verschiedene andere Einkommensarten. Grundsätzlich wird dies auf
einer gewissen Art von Zuordnungsbasis zwischen den beiden Quellenländern
gehandhabt.
Abschreibungsquellen
Die Quellenregeln für Abschreibungen sind wesentlich weniger spezifisch
als die hinsichtlich des Bruttoeinkommens. Die Regeln für die Geltendmachung
von Abschreibungen gegenüber U.S.-Einkommen, das von einem ausländischen
Steuerzahler erzielt wurde, besagen lediglich, dass das zu versteuernde Einkommen
aus in- oder ausländischen Quellen bestimmt werden muss, indem Ausgaben,
Verluste und andere Abschreibungen angemessen mit den Positionen des Bruttoeinkommens,
denen sie zugehören, verrechnet oder zugeteilt werden.
· Besteuerung
von passivem (nicht-geschäftlichem) Einkommen
a. 30% Pauschalsteuer
– Bruttoein-kommen
b. Vorenthaltene Verbindlichkeiten
· Die Besteuerung
passiven Einkommens
Wenn das Einkommen, das ein ausländischer Steuerzahler erzielt, passiver
Natur ist und nicht aus dem Betrieb eines fortwährenden “Handels
oder Geschäfts” des ausländischen Steuerzahlers herrührt,
wird das Investment-einkommen aus einer U.S.-Quelle mit pauschalem 30% besteuert
(ohne Abschreibung). Im Allgemeinen sind passive Einkommensarten Dinge wie Zinsen,
Dividenden, Tantiemen oder andere periodische Zahlungen, die aus der Lizenzierung
von Handelsmarken, ideellem Firmenwert und vielen Formen von geistigem Eigentum
entstehen. Ausländische Investoren, die nur passives U.S.-Einkommen erzielen,
unterliegen im Allgemeinen auch nicht der Kapitalertragssteuer und anderen einmaligen
Einkommenssteuern aus U.S.-Quellen.
Da ausländische Steuerzahler,
die in den Vereinigten Staaten passives Einkommen erzielen, grundsätzlich
nur eine begrenzte Anbindung an die U.S.A. haben, ist ein „Steuerrückhaltesystem“
am Platz. Dieses System zwingt im Wesentlichen die U.S.-Person, die dem ausländischen
Steuerzahler ein passives Einkommen auszahlt, die fällige Steuer einzusammeln
und an die U.S.A. zu zahlen. Eine Versäumnis, dies zu tun, kann dazu führen,
dass die U.S.-Person, die für die Zurückbehaltung der Steuer verantwortlich
ist, persönlich für die Steuerschuld haftet.
· Besteuerung
von aktivem Handel oder Betriebseinkommen
a. Abgestufte Unternehmenssteuersätze
b. Abgestufte Individualsteuersätze
c. Tatsächlich verbundenes Einkommen
Von zentraler Bedeutung
für die U.S.-Besteuerung von ausländischen Steuerzahlern ist, ob der
Ausländer in einem Gewerbe oder Unternehmen engagiert ist, und, falls ja,
ob sich das Gewerbe oder Unternehmen in den U.S.A. befindet. Ausländische
Steuerzahler, die in einem Gewerbe oder einem Unternehmen engagiert sind, werden
hinsichtlich ihres U.S.-Quelleneinkommens wie U.S.-Staatsbürger, Steueransässige
und einheimische Unternehmen besteuert. Das heißt, sie werden aufgrund
ihres U.S.-quelligen zu versteuernden Einkommens nach zulässigen Abschreibungen
zu abgestuften Steuersätzen besteuert.
Ob der ausländische
Steuerzahler als in einem Gewerbe oder Unternehmen innerhalb der U.S.A. engagiert
angesehen wird, hängt von der Art und dem Ausmaß der wirtschaftlichen
Kontakte des Steuerzahlers in den Vereinigten Staaten ab. Es ist klar, dass
nicht der gesamte Geschäftsbetrieb in den U.S.A. konzentriert sein muss.
Die schwierige Frage ist:
Wie viele der Geschäftsfunktionen müssen in den U.S.A. belegen sein,
um einen Gewerbestandort zu schaffen?
Ein komplett integriertes
Unternehmen, das seine gesamte betriebliche Leistung in den U.S.A herstellt
und verkauft und in den U.S.A. geleitet und kontrolliert wird, ist eindeutig
ein U.S.-Gewerbe- oder Unternehmen.
Am anderen Ende des Spektrums
befindet sich das komplett ausländische Unternehmen, das lediglich Produkte
zu Kunden in die U.S.A. sendet, aber keine anderen wirtschaftlichen Kontakte
mit den U.S.A. hinsichtlich eines U.S.-Gewerbes oder Unternehmens hat. Zwischen
diesen beiden Extremen muss allerdings das Vorhandensein eines U.S.-Standortes
allerdings von Fall zu Fall bestimmt werden, um den Punkt zu bestimmen, an dem
schlichte Geschäfte mit den U.S.A. die Grenze überschreiten und zu
Geschäften in den U.S.A. werden.
Eine allgemeine Regel ist,
dass je tiefer ein ausländisches Unternehmen in die wirtschaftliche und
kommerzielle Struktur der Vereinigten Staaten verstrickt wird, desto wahrscheinlicher
wird es als in den U.S.A. etabliertes Gewerbe oder Unternehmen angesehen werden.
Mit einem U.S.-Unternehmen
wirksam verbundenes Einkommen
Im Unterschied zu einem ausländischen Steuerzahler, der nur aufgrund seines
passiven U.S.-Quelleneinkommens besteuert wird, zahlt das Einkommen eines ausländischen
Steuerzahlers, der in den U.S.A. ein Gewerbe oder Unternehmen betreibt, Steuern
auf sein gesamtes U.S.-Quelleneinkommen, und in begrenzten Fällen muss
U.S.-Steuer auf Einkommen gezahlt werden, das aus ausländischen und nicht
aus U.S.-Quellen bezogen wird. Einkommen aus ausländischen Quellen, das
einem U.S.-Gewerbe oder einer Unternehmensaktivität eines ausländischen
Steuerzahlers zurechenbar ist, kann von den U.S.A besteuert werden und wird
“wirksam verbundenes Einkommen” genannt.
Ob Einkommensquellen außerhalb
der U.S.A. als “Gewerbe- oder Unternehmenssteuer” besteuert werden
wird dadurch bestimmt, wie nahe das Einkommen dem Gewerbe oder Unternehmen des
ausländischen Steuerzahlers zuordenbar ist.
Zusätzlich zur Besteuerung
von gewissen ausländischen Einkommensquellen durch die U.S.A. kann Einkommen
aus passiven U.S.-Quellen wie Gewerbe- oder Unternehmenseinkommen besteuert
werden, wenn es als “wirksam verbundenes Einkommen” betrachtet wird.
Es ist zeitweise möglich,
dass Einkommen aus passiven U.S.-Quellen einer Besteuerung des Nettoeinkommens
und nicht der üblichen 30% Steuer unterworfen wird, die auf das Bruttoeinkommen
angesetzt wird. Während zum Beispiel Zinseinkünfte normalerweise als
“passives Einkommen” betrachtet werden, ist es “Aktiveinkommen”
für eine ausländische Bank, die Einlagen hält und Geschäfte
in den U.S.A. vornimmt. Daher werden Zinsen aus solchen Einlagen nicht mit einer
Pauschalbesteuerungsrate belegt. Stattdessen werden sie mit einem progressiven
Steuersatz besteuert, der die Verrechnung mit Abschreibungen für die Fonds-kosten
und andere Kosten der Geschäftsbetreibung in den U.S.A. durch die ausländischen
Bank erlaubt.
IV. AUSWIRKUNG VON
BILATERALEN VERTRÄGEN
Bilaterale Steuerabkommen
Die Rolle von bilateralen Steuerabkommen in der Besteuerung von ausländischen
Steuerzahlern auf deren U.S.-Einkommen ist häufig von größerer
Bedeutung als die gerade erwähnten fundamentalen gesetzlichen Grundregeln.
Steuerabkommen zwischen den U.S.A. und anderen Staaten können, (1) die
Reduzierung (oder sogar Aufhebung) von U.S.-Steuern auf gewisse Arten von U.S.-Einkommensteuer
abgeleitet vom ausländischen Steuerzahler, der sich im Vertragspartnerland
befindet, bewirken; (2) verschiedene Gesetzesquellen für Einkommensregeln
überwinden (3) gewisse Arten von Einkommen oder Aktivitäten von der
Besteuerung ausnehmen und (4) Gutschriften für von einem Land erhobene
Steuern in Situationen ausdehnen, wo das einheimische Gesetz dies nicht vorsieht.
Der Hauptzweck der bilateralen
U.S.-Steuerabkommen ist die Möglichkeit der Doppelbesteuerung, die sich
aus überlappenden Jurisdiktionen ergibt, zu vermeiden (zum Beispiel, Einkommensquellen
in einem Land während der Steuerzahler Resident eines anderen Landes ist).
V. STEUER AUF DEN
GEWINN EINER FILIALE
Steuer auf Filialgewinne
Es gibt eine zusätzliche Steuer, derer sich ausländische Unternehmen bewusst sein müssen. Dies ist eine bedeutende Falle für den Unachtsamen.
Wenn die Steuervorteile eines anwendbaren U.S.-Steuerabkommens fehlen, kann
ein ausländisches Unternehmen nicht nur der kombinierten floridianischen-
und Bundeseinkommessteuer unterliegen, die sich 40% annähert, sondern abhängig
von den Tatsachen und Umständen können ausländische Unternehmen
mit Erträgen aus U.S.-Investitionen auch einer zusätzlichen, als Steuer
auf Filialgewinne bekannten U.S.-Steuer unterliegen. Die 30%ige Steuer wird
auf U.S.-Einkommen angewandt, das entweder nicht als Dividende ausgeschüttet
wird oder in U.S.-Vermögen des ausländischen Unternehmens re-investiert
wird.
Steuerplanung
vor der Einwanderung in die U.S.A.
Absicherung
der finanziellen Interessen des Einwanderers vor einer Steuerresidenz |
VI. PLANUNG VOR
DER EINWANDERUNG – Einkommensteuer und Einkünfte
· Ziel –
Minimierung der Gewinne und der Einkommensteuer in den U.S.A.
a. Ein nichtansässiger
Ausländer sollte vor der Einwanderung sicherstellen, dass er oder sie
keine U.S.-Steuer auf Gelder zahlen, die aus praktischen Gründen vor
ihrer Anwohnerzeit erzielt wurde.
Eine Schlüsselstrategie
ist es daher, die Gewinne vor der Anwohnerschaft zu beschleunigen, so dass
Gewinne, die erzielt wurden, während man ein nichtansässiger Ausländer
war, nicht der U.S.-Steuer unterliegen nachdem die Anwohnerschaft erlangt
wurde. Ein Beispiel für Beschleunigung wäre Wertpapiere mit nicht
realisierten Gewinnen zu handeln und sie vor der Anwohnerschaft zu verkaufen.
Es gäbe dann keine Steuer auf den Gewinn und die Anteile können
mit einer neuen hohen Kostenbasis wieder erworben werden.
Angenommen, ein nichtansässiger
Ausländer besitzt Anteile an dem Unternehmen Ford Motor im Wert von einer
Millionen Dollar. Wenn die Anteile nach der Etablierung einer U.S.-Residenz
verkauft werden, führt dies zu einer Steuer auf den Gewinn von $ 900.000.
Ein Verkauf derselben Anteile durch einen Nichtansässigen vor dem Erhalt
der der U.S.-Einkommensteuer unterliegenden Residenz würde zu keinem
steuerpflichtigen Gewinn führen.
b. Eine andere Schlüsselstrategie
ist das Einkommen zu beschleunigen, dass nach der Etablierung der Residenz
erwartet wird. Bezüge sollten vor der Residenzerrichtung erhoben werden
Beispiele von Einkommens-beschleunigung:
1. Ausübung von
Aktienoptionen
2. Beschleunigung von steuerpflichtigen Ausschüttungen aus verzögerten
Kompensationsplänen
3. Beschleunigung von Gewinnen aus Wechseln für Abzahlungsgeschäfte
c. Man kann auch die
Geltendmachung eines Verlusts bis nach der Residenzerrichtung aufschieben,
so dass dieser mit einem Gewinn nach Residenzerrichtung verrechnet werden
kann. Vermögen mit einem marktgerechten Preis, der unter den Kosten liegt,
kann nach der Residenz-errichtung verkauft werden.
VII. Planung vor
der Einwanderung – Erbschafts- und Schenkungs-steuer
· Residenz
für Erbschafts- und Schenkungssteuerzwecke
Ein nichtansässiger
Ausländer kann der Erbschafts- und Schenkungssteuer der Vereinigten Staaten
unterliegen. Nichtansässige Ausländer unterliegen jedoch nur mit in
den U.S.A. belegenem Vermögen den Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Die Definition der Nichtresidenz
für Erbschafts- und Schenkungssteuerzwecke ist völlig verschieden
von der Definition der Residenz für Einkommensteuerzwecke. Ein nichtansässiger
Ausländer für Erbschafts- und Schenkungssteuerzwecke ist eine Privatperson,
deren “Aufenthaltsort” in einem Land außerhalb der U.S.A.
ist. Das Domizil ist ein subjektiver Test basierend auf der Absicht einer Person,
permanent in einem Land zu bleiben.
· Ziel -
Minimierung der U.S.-Erbschafts-steuer
a. Hauptstrategie ist
es, das Vermögen im Nachlass einer Person vor der Erlangung des Residenz-status
zu vermindern und wo möglich in gewissem Masse die Kontrolle über
das Vermögen zu behalten.
b. Geplante Schenkungen
an Drittparteien sollten vor der Residenzerrichtung vorgenommen werden.
c. Geplante Schenkungen
von in den U.S.A. belegenem Vermögen
1. Bewegliches Vermögen
– Physischer Übergang der Belegenheit zu einem ausländischen
Ort vor dem Vollzug einer Schenkung.
2. Grundbesitz - Einbringung in ein ausländisches Unternehmen und Schenkung
der Anteile des ausländischen Unternehmens.
d. Übertragung in
Treuhandvermögen für Nutznießer
VIII. AUSSERGEWÖHNLICHE
UMSTÄNDE UND SPEZIELLE STEUERVORTEILE
· Studenten
a. Ein ausländischer
Student, der einen geeigneten Einwanderungsstatus erlangt hat, ist von der
Behandlung als U.S.-Anwohner für U.S.-Steuerzwecke ausgenommen, sogar
wenn er oder sie sich für einen erheblichen Zeitraum in den U.S.A. befindet,
was normalerweise zu einer Besteuerung als U.S.-Anwohner führen würde.
b. Dieses Studentenvisum
erlaubt dem Studenten nicht nur in den Vereinigten Staaten zu studieren, sondern
auch lediglich Steuern auf Einkommen aus U.S.-Quellen zu zahlen anstatt auf
weltweites Einkommen. Das Visum erlaubt auch den direkten Angehörigen
des Studenten den Studenten in die Vereinigten Staaten zu begleiten und dieselben
Steuervorteile zu erhalten.
c. Angenommen die Studentin
ist eine 40jährige südamerikanische Frau, die mit einem überaus
vermögenden südamerikanischen Geschäftsmann verheiratet ist,
der sie mit ihren zwei Kindern in die U.S.A. begleitet. Sein Jahreseinkommen
beträgt eine Millionen Dollar und wird durch ein Bankgeschäft in
Kolumbien erzielt. Er erzielt kein Einkommen in den U.S.A. Unter diesen Umständen
ist der Geschäftsmann für U.S.-Einkommensteuerzwecke von U.S.-Steuern
auf sein weltweites Einkommen befreit, obwohl er ganzjährig weniger als
fünf Kalenderjahre in den U.S.A. lebt.
· Vorteile
aus Staatsabkommen
a. Ausländer, die
Steuerabkommen unterliegen, können grundsätzlich mehr Zeit in den
U.S.A. verbringen als Ausländer, die keinem Abkommen unterliegen, bevor
sie als Anwohner für Steuerzwecke angesehen werden.
STEUERPLANUNG
FÜR DEN AUSLÄNDISCHEN IMMOBILIEN-INVESTOR
Steuervorteile
und Steuerfallen |
IX. Immobilen - BESTEUERUNGSMODELLE
U.S.-Steuerzahler
· U.S.-Staatsangehörige,
ansässige Ausländer und einheimische Unternehmen – Erträge
aus Immobilien unterliegen der Besteuerung
a. Einkommensbesteuerung
– Weltweites Einkommen
b. Erbschafts- und Schenkungssteuer
(nur Privat-personen) – Weltweites Vermögen
Ausländische
Steuerzahler
· Nicht-ansässige
Ausländer und ausländische Unternehmen – Erträge aus Immobilien
unterliegen der Besteuerung
a. Einkommensbesteuerung
– Erträge aus Immobilen in den Vereinigten Staaten
1. Gewöhnlich besteuert
auf Nettoeinkommen ähnlich wie U.S.-Steuerzahler
2. Verschiedene wichtige Ausnahmen
b. Kapitalertragsbesteuerung
1. Ausländische
Privatperson – Individueller Steuersatz
2. Ausländisches Unternehmen – Unternehmenssteuersätze
c. Nachlassbesteuerung
1. Residenz der ausländischen
Privatperson für Nachlasssteuerzwecke
2. U.S.-Grundbesitz, an U.S.-Grundbesitz beteiligte U.S.-Unternehmen und
U.S.-Erbschafts- und Schenkungssteuer
d. Die Steuer auf Filialgewinne
(nur ausländische Unternehmen)
Einkommenssteuer
Von U.S.-Immobilien abgeleitetes Einkommen eines ausländischen Steuerzahlers
besitzt sein eigenes, besonderes Besteuerungsmuster, das sich in vielen Fällen
von anderen Einkommenstypen erzielt durch den ausländischen Steuerzahlers
unterscheidet. Ein ausländischer Steuerzahler zahlt grundsätzlich
Einkommensteuer wie ein U.S.-Investor hinsichtlich seines Einkommens aus Grundbesitz
und der ausländische Steuerzahler zahlt Steuern auf Kapitalerträge,
die von dem Verkauf von Immobilien herrühren wie der U.S.-Steuerzahler.
Kapitalerträge
Wie beim U.S.-Steuerzahler, gibt es im Falle von Immobilienkapitalerträgen
einen deutlichen Unterschied zwischen von einem nichtansässigen Ausländer
erzielten Kapitalerträgen, der mit dem geringeren langfristigen Kapitalertragssteuersatz
von 15% besteuert wird, und den Kapitalerträgen, die von einem ausländischem
Unternehmen erzielt wurden, die eine Einkommensteuer des Staates Florida und
eine Bundeseinkommensteuer an demselben Gewinn verursachen kann, die 40% nahe
kommt.
Erbschafts-/Schenkungssteuer
Ein nichtansässiger Ausländer kann der U.S.-Erbschafts- und Schenkungssteuer
unterliegen. Nichtansässige Ausländer sind jedoch nur der U.S.-Erbschafts-
und Schenkungssteuer hinsichtlich in den U.S.A. belegenen Vermögens unterworfen.
U.S.-Grundbesitz ist einer der Gegenstände, der der U.S.-Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegen.
Die Filialsteuer
Es gibt eine weitere Steuer der sich ausländische Unternehmen bewusst sein
müssen. Dies ist eine Hauptfalle für Unachtsame. Da ein ausländisches
Unternehmen den Vorschriften eines möglicherweise anwendbaren U.S.-Steuerabkommens
unterliegt, unterliegt es möglicherweise nicht nur der auf die 40% zugehenden
kombinierten Florida- und U.S.Einkommensteuer. Ausländische Unternehmen
mit Einkünften aus Immobilieninvestitionen in den Vereinigten Staaten können
einer zusätzlichen Filialsteuer von 30% unterliegen.
X. EIGENTUM VON IMMOBILIEN
· Wie sollte der ausländische Steuerzahler U.S.-Grundbesitz
halten? – Eigentum einer ausländischen Privatperson, Partner-schaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ausländische und einheimische
Unternehmen
a. Vorteile von Kapitalerträgen
b. Normale Einkommensteuern
c. Nachlasssteuerlasten
Eine ausländische Privatperson
kann ihr Immobilengeschäft in den U.S.A. als individueller Eigentümer,
als Partner in einer Partnerschaft, als Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder als Anteilseigner eines entweder ausländischen
oder einheimischen Unternehmens durchführen.
Eigentum von Privatpersonen
und Eigentum von juristischen Personen, die die Steuerpflicht durchleiten
Privateigentum oder der Gebrauch einer limitierten Partnerschaft oder einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet grundsätzlich die besten
Einkommensteuerergebnisse. Das ist weil beide Partnerschaften und die meisten
(aber nicht alle) Gesellschaften mit beschränkter Haftung (juristische
Personen, die die Steuerpflicht durchleiten) ihre U.S.-Steuerattribute direkt
an ihre individuellen Eigner weiterleiten, als ob die juristische Person für
Steuerzwecke nicht existiert. Der langfristige Kapitalertragssteuersatz für
einen nichtansässigen Ausländer liegt bei einem Maximum von 15%.
Eigentum von Privatpersonen
oder Durchleitungsgesellschaften hat seine Einkommensteuervorteile, aber verschiedene
Nachteile. Die Durchführung des Immobiliengeschäfts durch irgendetwas
anderes als die typische Gesellschaft erzielt nicht das Ziel der Anonymität
des ausländischen Investors.
Individualeigentum oder Eigentum mittels einer Durchleitungsgesellschaft setzt voraus, dass der ausländische Investor eine U.S.-Steuererklärung abgibt. Darüber hinaus unterwirft das Individual- oder Durchleitungseigentum des ausländischen Investors an U.S.-Grundbesitz den ausländischen Investor höchst wahrscheinlich der U.S.-Erbschaftssteuer an dem Eigenkapitalwert des Grundbesitzes. Der individuelle ausländische Steuerzahler kann zeitweise gezwungen sein, die Einkommensteuervorteile zugunsten dieser anderen Belastungen abzuwägen.
Unternehmenseigentum
Die normalen Einkommenssätze und die Kapitalertragssätze für
ein Unternehmen sind dieselben. Daher können sowohl das von einem Unternehmen
erzielte normale Einkommen als auch dessen Kapitalerträge einer U.S.- und
Einzelstaatsteuer von bis zu 40% unterliegen, verglichen mit dem 15%igen Kapitalertragssatz,
der von einem nichtansässigen Individualeigentümer gezahlt wird.
Weiterhin kann die Zahlung von Ausschüttungen einer Gesellschaft an ihre nichtansässigen Anteilseigner einer zusätzlichen U.S.-Quellensteuer auf Dividenden unterliegen. Eigentum an U.S.-Grundbesitz mittels einer Gesellschaft stellt jedoch sicher, dass keine individuellen Steuererklärungen vom einzelnen ausländischen Investor abgegeben werden müssen. Oft können mit angemessener Steuerplanung die Steuerhindernisse für Gesellschaftseigentum an Grundbesitz erheblich reduziert werden.
XI. STEUERPLANUNGSVORTEILE
UND STEUERFALLEN BESCHRÄNKT AUF DEN AUSLÄNDISCHEN IMMOBILIENINVESTOR
· Steuerabkommen
· Auflösung
eines Unternehmens
a. Das Problem der Doppelbesteuerung
b. Ausländische Steuerzahler – Zahlung einer einzigen U.S.-Steuer
· Erträge
aus einem Portfolio
a. Steuerfreies U.S.-Einkommen
b. Absetzbare U.S.-Erträge
c. Die Beschränkungen hinsichtlich Portfolio-Erträgen
d. Planungstechniken
· Verkauf
von ausländischen Unternehmensaktien
a. Steuervorteile
b. Praktische Anwendungen
Sobald die Eigentumsform
festgelegt ist, gibt es verschiedene zusätzliche Planungsmittel, die besonders
hilfreich für den ausländischen Steuerzahler sein können.
Steuerabkommen
Wie zuvor erwähnt, ist die Möglichkeit, sich auf ein Steuerabkommen
der Vereinigten Staaten zu verlassen, das mit dem Heimatland des ausländischen
Steuerzahlers bestehen kann, ein für gewisse ausländische Steuerzahler
vorhandenes Hauptplanungsinstrument. Diese Art von Steuerabkommen stellt sicher,
dass es keine Doppelbesteuerung zwischen den beiden Staaten gibt.
Einkommen wird nur mit dem
höchsten Satz beider Staaten besteuert. Abkommen können auch die Abwendung
einer Doppelbesteuerung gemäß dem Erbschaftssteuerrecht beider Staaten
vorsehen, die Filialsteuer und im Allgemeinen die U.S.-Steuer auf die Zinsen,
Ausschüttungen und Unternehmens-einkommen des ausländischen Investors,
die aus U.S.-Quellen erzielt wurden, reduzieren oder eliminieren.
Eine einzige U.S.-Steuer
Selbst ohne die Vorteile eines Abkommens können in den Vereinigten Staaten
in Unternehmensform investierende ausländische Steuerzahler sicherstellen,
dass es keine Dividenden- oder Filialsteuer auf Einkommen, das durch Grundbesitz
in den Vereinigten Staaten von einem Unternehmen erzielt wurde, gibt.
Solange die Kapitalgesellschaft
ihr gesamtes Immobilenvermögen verkauft oder verteilt und eine U.S.-Unternehmenssteuer
auf den Gewinn zahlt, kann sie zeitgerecht abgewickelt werden und alle Verkaufseinnahmen
frei jeglicher anderer Steuern verteilen. Dies kann eine zweite U.S.-Steuer
des ausländischen Steuerzahlers verhindern, da die Ausschüttungen
des Unternehmens, die Liquidationserlöse und nicht Ausschüttungen
sind, von weiteren Steuern ausgenommen sind.
Portfolio-Erträge
Ein weiteres Planungsinstrument erlaubt sowohl dem individuellen als auch dem
unternehmerischen ausländischen Steuerzahler von der Tatsache zu profitieren,
dass es ihnen erlaubt ist, steuerfreie Zinseinkommen aus gewissen Krediten
zu erzielen, um U.S.-Immobilieninvestitionen zu unterstützen. Indem er
die Vorraussetzungen der “Portfoliozinsregeln” erfüllt und
sich zu Nutze macht, kann der ausländische Steuerzahler steuerfreie Zinsen
anstatt zu versteuernde Profite aus Immobilien oder Ausschüttungen erlangen.
Aktienverkauf/Ausländisches
Unternehmen
U.S.-Steuern auf Immobilienprofite können in seltenen Fällen vollständig
eliminiert werden, wenn ein Immobilenkäufer gewillt ist, die Anteile eines
ausländischen Steuerzahlers an einem ausländischen Unternehmen zu
erwerben, dem eine U.S.-Immobilie gehört. Ein ausländischer Steuerzahler
kann ein Unternehmen gründen, um Grundbesitz in den Vereinigten Staaten
zu besitzen. Gewinn aus dem Verkauf von Aktienanteilen dieser ausländischen
Gesellschaft des ausländischen Steuerzahlers ist grundsätzlich steuerfrei
sogar wenn die ausländische Gesellschaft Grundbesitz hält. Aufgrund
ihrer vielen Verwicklungen ist die Technik nur in sehr limitierten Situationen
anwendbar und wird in diesem Überblick in keiner Weise betrachtet.
XII. STEUERPLANUNGSSTRUKTUREN
· Spezielle
Steuerplanungsgebilde für nicht-ansässige Ausländer und ausländische
Immobilieninvestoren
· Ziel
– Minimierung der U.S.-Einkommensteuer, Kapitalertrags- und Erbschaftssteuer
auf Grundbesitzgewinne. Es ist wichtig zu wissen, dass Einkommensteuerplanung
und Erbschafts- und Schenkungssteuer oft einander entgegen-arbeiten.
· Die Struktur – Eigentum durch Privatperson oder Partnerschaft oder Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
a. Einkommensteuer
b. Kapitalertragssteuer
c. Erbschaftssteuer
· Die
Struktur – Eigentum durch eine ausländische Gesellschaft
a. Einkommensteuer
b. Erbschaftssteuer
c. Filialsteuer
· Die
Struktur – Eine ausländische Beteiligungs-gesellschaft und eine U.S.-Niederlassung
a. Einkommensteuer
b. Erbschaftssteuer
c. Filialsteuer
Um die verschiedenen einzigartigen
Steuervorteile zu nutzen und die Steuerfallen zu vermeiden, muss der steuerpflichtige
Investor das geeignete Investitionsvehikel finden, dass den Steueranforderungen
des ausländischen Steuerzahlers gerecht wird und seinen oder ihren persönlichen
und unternehmerischen Anforderungen entspricht. Jeder ausländische Steuerzahler
wird finden, dass seine/ihre Steuerstruktur einzigartig für ihn/sie ist
und dass die verschiedenen Steuerplanungsstrukturen in einigen Situationen passen
und nicht in anderen.
Es gibt drei sehr elementare
Strukturen, die die verschiedenen Arten der Steuerberücksichtigungen abhängig
von der Art des Grundbesitzes zeigen werden. Eine Tabelle der drei Strukturen
und ihrer Steuerattribute kann im Anschluss an diese Diskussion gefunden werden.
Der Kostenfaktor jeder Steuerplanung muss im Voraus berücksichtigt werden.
Grundsätzlich sollte die Durchführung eines Geschäfts eine bestimmte
Größe haben, um einen Nutzen von einer komplexeren Struktur zu haben.
Individualeigentum/Durchlaufgesellschaften
Individualeigentum an Grundbesitz durch einen nichtansässigen Ausländer
oder Eigentum durch eine Durchlaufgesellschaft resultiert darin, dass der nichtansässige
Ausländer eine U.S.-Steuererklärung abgeben muss und unterwirft ihn
oder sie sehr wahrscheinlich der Erbschaftssteuer am Grundbesitz. Dies ist jedoch
das beste Vehikel für Einkommensteuerzwecke.
Eigentum durch ausländisches
Unternehmen
Ein ausländischer Steuerzahler, der in passive Immobilien investiert (die
kein Einkommen erzielen, wie unbebautes Land), und Erbschaftssteuern zu vermeiden
wünscht und anonym bleiben möchte, kann womöglich eine einzige
ausländische Gesellschaft nutzen um Immobilien zu besitzen.
Der ausländische Steuerzahler
sollte wissen, dass der von der ausländischen Gesellschaft durch den Verkauf
von Immobilen erzielte Kapitalertrag erheblich höher sein kann als der
Kapitalertrag von individuellem Eigentum. Da es kein Jahreseinkommen aus passiven
Immobilieninvestitionen gibt, kann die Filialsteuer durch die Liquidierung der
ausländischen Gesellschaft nach dem Verkauf des Grundbesitzes des ausländischen
Unternehmens vermieden werden.
Immobilien-Beteiligungsgesellschaft
Ein in aktiven Immobiliengeschäften, wie Eigentum an Einkommen erwirtschaftenden
Grundstücken oder Bauvorhaben involvierter ausländischer Steuerzahler,
kann als allgemeine Regel in folgender Weise investieren. Der ausländischer
Steuerzahler formt eine ausländische Beteiligungsgesellschaft, die dann
zu 100% der Eigentümer einer einheimischen Gesellschaft wie einer Gesellschaft
in Florida ist. Die floridianische Gesellschaft ist der direkte Immobilien-eigentümer.
Diese Struktur kann zumindest
zwei der drei Steuern eliminieren, denen der ausländische Steuerzahler
gegenüberstehen kann. Da der Direktinvestor des Grundbesitzes eine einheimische
Gesellschaft ist, muss er keine Filialsteuer auf seine Gewinne zahlen. Da der
ausländische Investor nur Anteile einer ausländischen Gesellschaft
hält, gibt es keine Erbschaftssteuer bei seinem oder ihrem Ableben. Die
Einkommensteuer ist jedoch grundsätzlich unvorteilhaft im Vergleich zu
Individualeigentum.
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Copyright © 2004-2021
Richard S. Lehman
• Absolvent der Rechtsfakultät
der Georgetown University (J.D.)
• Magister der Steuerrechtswissenschaft,
New York University (L.L.M.)
• Rechtsassesor beim U.S.-
Steuergerichtshof - Richter William M. Fay
• Oberster Rechtsanwalt,
Interpretationsabteilung des Chefberatersamtes beim U.S.-Finanzamt
• Autor: “Bundes-erbschaftsbesteuerung
von nichtansässigen Ausländern,” Florida Bar Journal (Journal
der Anwaltsvereinigung, Florida)
• Beisteuernder Autor
und Verleger: "Internationale Geschäfts- und Investitionsmöglichkeiten"
(International Business and Investment Opportunities), Handelsministerium
Florida, Abteilung für Wirtschaftsentwicklung, Amt für Internationale
Entwicklung (übersetzt in Deutsch, Spanisch und Japanisch)
Von Richard S. Lehman, RECHTSANWALT
www.LehmanTaxLaw.com
2000 Glades Road, Suite 312, Boca Raton, FL. 33431
Telefon: 561-368-1113
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