This article has been translated into Deutsch – A general overview of United States Taxation of Foreign Investors
Besteuerung von ausländischen Investoren in den U.S.A. by Richard S. Lehman Esq.
- U.S.-Besteuerung von ausländischen Firmen und nicht-ansässigen Ausländern Allgemeine Regeln
- Steuerplanung vor der Einwanderung in die U.S.A.
- Steuerplanung für den ausländischen Immobilien-Investor
EINFÜHRUNG
Die Vereinigten Staaten waren seit langem ein sicherer Hafen für ausländische Investoren gewesen. Jetzt sind sie nicht nur ein sicherer Hafen, sondern auch eine Nation, die unzählige Immobilien- und Geschäftsanlagewerte besitzt, die aufgrund des abschüssigen U.S.-Dollar-kurses alle zu Vorzugspreisen zum Erwerb erhältlich sind.
Nicht so weithin bekannt ist, dass das Steuerrecht der Vereinigten Staaten sehr vorteilhaft für Auslandsinvestitionen ist und teilweise steuerfreie Zinszahlungen von U.S.-Steuerzahlern an ausländische Investoren zulässt. Kapitalgewinne aus einer Investition können steuerfrei sein oder einem Steuersatz von 15% unterliegen, und die komplexen Gesetze stellen zahlreiche Methoden für einen Zahlungsaufschub der U.S.-Steuern bis zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung.
Gleichzeitig können dieselben Gesetze zu Steuerfallen für den schlecht beratenen Investor werden und können zu Einkommensteuern auf Gewinne in Höhe von 65% und zu Erbschaftssteuern (Nachlass) zahlbar auf U.S.-Vermögen im Eigentum zum Todeszeitpunkt von bis zu 48% führen.
Der folgende erzählende Abriss soll dem ausländischen Investor, sowohl einer Einzelperson als auch einer Firma, lediglich mit einer grundlegenden Einführung in das Steuerrecht der Vereinigten Staaten versehen, soweit es auf ausländische Investoren Anwendung findet. Hoffentlich lässt es ausländischen Investor wissen, dass sie in den U.S.A willkommen sind. Wichtiger jedoch ist, dass sie dem ausländischen Investor hilft, zu wissen, dass das U.S.-Steuerrecht komplex ist und in einer hochprofessionellen Weise behandelt werden muss, wenn man Steuerfallen vermeiden will und Vorteile aus den vielen Steuervorteilen, die die U.S.A. bieten, ziehen will.
Die allgemeinen Prinzipien hierin sollen keinen rechtlichen oder steuerrechtlichen Rat darstellen und Steuerzahler sollten sich von ihren individuellen Rechts- und Steuerberatern sowie Buchhaltern beraten lassen.
Besteuerung von ausländischen Investoren in den U.S.A.
Inhaltsverzeichnis
III. ZWEI ARTEN VON BUNDES-EINKOMMENSTEUER-MODELLEN
IV. AUSWIRKUNG VON BILATERALEN VERTRÄGEN
V. STEUER AUF DEN GEWINN EINER FILIALE
VI. PLANUNG VOR DER EINWANDERUNG – EINKOMMENSTEUER UND EINKÜNFTE
VII. PLANUNG VOR DER EINWANDERUNG – ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
VIII. AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE UND SPEZIELLE STEUERVORTEILE
IX. IMMOBILIEN – BESTEUERUNGSMODELLE
XI. STEUERPLANUNGSVORTEILE UND STEUERFALLEN BESCHRÄNKT AUF DEN AUSLÄNDISCHEN IMMOBILIENINVESTOR
-
In den U.S.A. ansässiger Ausländer (“Steueransässiger”) – unterliegt der
Besteuerung -
Nicht-ansässiger Ausländer unterliegt der Besteuerung
a. Einkommensbesteuerung – Weltweites Einkommen
b. Erbschaftssteuer – Weltweites Vermögen
c. Schenkungssteuer – Weltweites Vermögen
a. Einkommensbesteuerung – Einkommensquelle in den Vereinigten Staaten, beschränkte Arten ausländischer Einkommensquellen
b. Erbschaftssteuer – nur in den Vereinten Staaten belegenes Vermögen
c. Schenkungssteuer – in den U.S.A. belegener Immobiliar- und beweglicher
Privatbesitz
Es gibt einen großen Unterschied zwischen der Art, wie die Vereinigten Staaten ihre Einkommen-, Erbschafts- und Schenkungssteuer dem angehenden Einwanderer, der als „Steueransässiger“ angesehen wird und einem, der noch den Status als „nicht-ansässiger
Ausländer“ besitzt, auferlegen. Ein „Steueransässiger“ unterliegt der U.S.-Einkommen-, Erbschafts- und Schenkungssteuer auf einer weltweiten Basis. Nicht-ansässige Ausländer zahlen grundsätzlich nur U.S.-Einkommensteuer auf Einkommen aus U.S.-Quellen und zahlen nur U.S.-Erbschaftssteuer auf unbewegliches und bewegliches Privatvermögen in den Vereinigten Staaten und auf ausgewählte immaterielle Vermögensgegenstände.
- Anwohner für Einkommensteuer-zwecke
a. Green Card
b. Test zur erheblichen Anwesenheit
c. Freiwillige Wahl
d. Die Ausnahme der näheren Anbindung
e. Staatsabkommen: Abwenden eines Unentschiedens
Nicht-ansässige ausländische Privatpersonen – Einkommensteuer|
Eine nicht-ansässige ausländische Privatperson wird als jeder Staatsbürger eines Landes außerhalb der U.S.A. definiert, der kein „U.S.-Anwohner” für U.S.-Einkommensteuerzwecke ist. Die allgemeine Regel besagt, dass ein Ausländer nicht als „U.S.-Anwohner” für Steuerzwecke betrachtet wird, wenn der Ausländer keine (1) Green Card, permanenten Aufenthalt in den U.S.A. verkörpernd, oder (2) keine erhebliche Anwesenheit in den U.S.A. wie unten beschrieben, besitzt. Es gibt Ausnahmen zu dieser allgemeinen Regel, die auch besprochen werden.
Eine ausländische Privatperson hat eine “erhebliche Anwesenheit” in den Vereinigten Staaten während eines Kalenderjahres in dem der Ausländer sowohl physisch für mehr als 31 Tage in den U.S.A. anwesend ist, als auch in demselben Kalenderjahr für eine kombinierte Gesamtanzahl von 183 Tagen oder mehr während der vergangenen drei Jahren entsprechend einer Formel als anwesend betrachtet wird.
Zum Zwecke der Berechnung dieser kombinierten 3 Jahre-183-Tage-Voraussetzung zählt jeder in den U.S.A. verbrachte Tag während des laufenden “kombinierten” Kalenderjahres als ein ganzer Tag; jeder Tag im vorangegangenen Jahr als ein drittel Tag und jeder Tag im vorvergangenen Jahr als ein sechstel Tag. Dies wird im Beispiel unten aufgezeigt.
Die Vereinigten Staaten haben Steuerabkommen mit vielen Staaten. Diese Abkommen sehen grundsätzlich vor, dass die Anwohner und Unternehmen jedes Abkommenslandes einer liberaleren Besteuerung als Anwohner und Unternehmen eines Nicht-abkommenslandes besteuert werden. Das Residenz-konzept gemäß der Abkommen unterscheidet sich von der allgemeinen Definition und kann einem nichtansässigen Ausländer erlauben, jedes Jahr mehr Zeit in den U.S.A. zu verbringen ohne ein U.S.-Steueransässiger zu sein. Grundsätzlich erlauben die Steuerabkommen der ausländischen Privatperson zu Steuerzwecken ein Nicht-Ansässiger zu bleiben, solange der Ausländer weniger als 183 Tage in jedem einzelnen Jahr in den U.S.A. verbringt und nicht mehr als drei aufeinander folgende Jahre.
Dieselbe Art von Behandlung, Ausländern einen ausgedehnten Aufenthalt von weniger als 183 Tagen jedes Jahr in den U.S.A. zu erlauben, ohne ein U.S.-Steueransässiger zu werden, ist auch für gewisse Ausländer gültig, die nicht aus einem Land, das von einem U.S.-Steuerabkommen beherrscht wird, stammen. Wenn ein Ausländer nachweisbar enge geschäftliche und soziale Verbindungen mit seinem oder ihrem Heimatland hat, wird der Test der erheblichen Anwesenheit aufgrund seiner/ihrer “engeren Beziehung” mit dem Ausland gegenüber den U.S.A. ausgedehnt.
Das ausländische Unternehmen – Einkommensteuer
Ein ausländisches Unternehmen ist ein anerkannter separater Steuerzahler für U.S.-Steuerzwecke. Ein ausländisches Unternehmen für U.S.-Steuerzwecke ist ein Unternehmen, das nicht gemäß dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Staaten organisiert ist. Die Gründungsurkunde eines ausländischen Unternehmens gibt wieder, ob es ein ausländisches Unternehmen oder ein einheimisches U.S.-Unternehmen ist.
III. ZWEI ARTEN VON BUNDES-EINKOMMENSTEUERMODELLEN
U.S.-Steuerzahler
(Staatsangehörige und ansässige Ausländer)
Grundsätzlich werden einheimische U.S.-Unternehmen und U.S.-Staatsangehörige und Anwohner der Vereinigten Staaten aufgrund ihres weltweiten Netto-einkommens besteuert, unabhängig von der Herkunft ihres Einkommens. Ausnahmen zu dieser Regel bestehen nur, um eine “Doppel-besteuerung” von ausländischem Einkommen, das von U.S.-Privatpersonen und Unternehmen im Ausland erzielt wurde, zu verhindern. Die Doppelbesteuerung wird vermieden, indem es U.S.-Steuerzahlern erlaubt wird, für ausländische auf dasselbe Einkommen gezahlte Steuern eine Gutschrift gegenüber ihren U.S.-Steuern zu erhalten.
Ausländische Steuerzahler
Ausländische Steuerzahler (Privatpersonen sowohl als ausländische Unternehmen) zahlen allerdings U.S.-Steuer auf U.S.-Einkommen in zwei völlig verschiedenen Weisen abhängig davon, ob das Einkommen, das der ausländische Steuerzahler erzielt, aus “passiven” Quellen stammt oder ob das Einkommen aus einem aktiven Handel oder Geschäft resultiert, das der ausländische Steuerzahler betreibt.
Darüber hinaus berücksichtigen die U.S.-Steuerregeln für ausländische Steuerzahler die Tatsache, dass die Kompetenz (Jurisdiction) der Vereinigten Staaten begrenzt ist. Daher zahlt ein ausländischer Steuerzahler im Allgemeinen nur U.S.-Steuern auf sein “U.S.-Quellen-Einkommen” und nicht auf Einkommen, das außerhalb der U.S.A. erzielt wurde. Allerdings gibt es hierzu Ausnahmen.
Um die zwei verschiedenen Besteuerungsarten zu verstehen, ist es wichtig, sowohl die allgemeinen Regel zu untersuchen, die festlegen, ob ein ausländischer Steuerzahler ein “aktives Geschäft in den U.S.A.” oder ein “passives Investment” betreibt, als auch die Regelungen hinsichtlich der “Einkommensquellen” und der “Abschreibungsquellen”. Diese Definitionen bestimmen, welche der beiden Steuerrichtlinien-gruppen angewendet werden müssen, um die U.S.-Steuerverbindlichkeit ausländischer Unternehmen und nichtansässiger ausländischer Investoren zu berechnen.
- Regeln zu den Einkommensquellen
a. Einkommen aus U.S.-Quellen
b. Einkommen aus ausländischen Quellen
c. Abschreibung
Es gibt streng festgelegte Regeln, die die Bestimmung, ob Einkommen für U.S.-Steuerzwecke seinen Ursprung in den Vereinigten Staaten oder an einem ausländischen Ort hat, beeinflussen. Diese lauten wie folgt:
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Entschädigungfür unselbständige Arbeit.
Die Quelle des Einkommens aufgrund der Leistung von unselbständiger Arbeit
befindet sich an dem Platz, an dem die Arbeit geleistet wird. -
Mieten und Tantiemen. Einkommen aus Mieten oder Tantiemen hat seine Quelle an der Belegenheit oder
dem Nutzungsort des vermieteten oder lizenzierten Grundstücks. -
Einkommen und Gewinn aus Immobilen. Einkommen und Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien hat seine Quelle an dem Ort, wo das Grundstück belegen ist.
-
Verkauf von Privatvermögen. Historisch wurde der Gewinn aus dem Verkauf von Privatvermögen vom “Verkaufsort”, der grundsätzlich der Ort ist, an dem der Eigentumstitel übertragen wird, herrührend angesehen; allerdings sind diese Regelungen komplexer geworden, indem sie andere Faktoren mit einbeziehen.
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Zinsen. Die Quelle von Zinseinkommen wird grundsätzlich unter Bezug auf den Wohnort
des Schuldners bestimmt; Zinsen, die von einem Anwohner der U.S.A. gezahlt werden, begründen eine U.S.-Einkommensquelle, während Zinsen von Nichtansässigen, die keine U.S.-Staatsangehörige sind, grundsätzlich
ausländische Einkommensquellen sind. -
Ausschüttungen.
Die Quelle von Einkommen aus Ausschüttungen hängt grundsätzlich von der Nationalität oder dem Gründungsort des ausländischen Zahlenden ab, das heißt, Ausschüttungen von U.S.-Unternehmen kreieren Einkommen aus einheimischen Quellen, während Ausschüttungen von ausländischen Unternehmen Einkommen aus ausländischen Quellen darstellt. Es gibt allerdings einige wichtige Ausnahmen zu diesen Regeln. -
Teilweise innerhalb und teilweise außerhalb.
Es gibt eine Gruppe von Regeln, die die Einkommensquelle betrachten, die teilweise in den U.S.A. und teilweise aus ausländischen Quellen erzielt werden kann, wie Einkommen von Transportdienstleistungen, die teilweise in und teilweise außerhalb der U.S.A. erbracht werden; Einkommen aus dem Verkauf von Eigentumsbeständen, die außerhalb der U.S.A. produziert, hergestellt, fabriziert, ausgehärtet oder gereift“ werden und in den U.S.A. verkauft werden oder umgekehrt, und verschiedene andere Einkommensarten. Grundsätzlich wird dies auf einer gewissen Art von Zuordnungsbasis zwischen den beiden Quellenländern gehandhabt.
Abschreibungsquellen
Die Quellenregeln für Abschreibungen sind wesentlich weniger spezifisch als die hinsichtlich des Bruttoeinkommens. Die Regeln für die Geltendmachung von Abschreibungen gegenüber U.S.-Einkommen, das von einem ausländischen Steuerzahler erzielt wurde, besagen lediglich, dass das zu versteuernde Einkommen aus in- oder ausländischen Quellen bestimmt werden muss, indem Ausgaben, Verluste und andere Abschreibungen angemessen mit den Positionen des Bruttoeinkommens, denen sie zugehören, verrechnet oder zugeteilt werden.
- Besteuerung von passivem (nicht-geschäftlichem) Einkommen
a. 30% Pauschalsteuer – Bruttoein-kommen
b. Vorenthaltene Verbindlichkeiten
- Die Besteuerung passiven Einkommens
Wenn das Einkommen, das ein ausländischer Steuerzahler erzielt, passiver Natur ist und nicht aus dem Betrieb eines fortwährenden “Handels oder Geschäfts” des ausländischen Steuerzahlers herrührt, wird das Investment-einkommen aus einer U.S.-Quelle mit pauschalem 30% besteuert (ohne Abschreibung). Im Allgemeinen sind passive Einkommensarten Dinge wie Zinsen, Dividenden, Tantiemen oder andere periodische Zahlungen, die aus der Lizenzierung von Handelsmarken, ideellem Firmenwert und vielen Formen von geistigem Eigentum entstehen. Ausländische Investoren, die nur passives U.S.-Einkommen erzielen, unterliegen im Allgemeinen auch nicht der Kapitalertragssteuer und anderen einmaligen Einkommenssteuern aus U.S.-Quellen.
Da ausländische Steuerzahler, die in den Vereinigten Staaten passives Einkommen erzielen, grundsätzlich nur eine begrenzte Anbindung an die U.S.A. haben, ist ein „Steuerrückhaltesystem“ am Platz. Dieses System zwingt im Wesentlichen die U.S.-Person, die dem ausländischen Steuerzahler ein passives Einkommen auszahlt, die fällige Steuer einzusammeln und an die U.S.A. zu zahlen. Eine Versäumnis, dies zu tun, kann dazu führen, dass die U.S.-Person, die für die Zurückbehaltung der Steuer verantwortlich ist, persönlich für die Steuerschuld haftet.
- Besteuerung von aktivem Handel oder Betriebseinkommen
a. Abgestufte Unternehmenssteuersätze
b. Abgestufte Individualsteuersätze
c. Tatsächlich verbundenes Einkommen
Von zentraler Bedeutung für die U.S.-Besteuerung von ausländischen Steuerzahlern ist, ob der Ausländer in einem Gewerbe oder Unternehmen engagiert ist, und, falls ja, ob sich das Gewerbe oder Unternehmen in den U.S.A. befindet. Ausländische Steuerzahler, die in einem Gewerbe oder einem Unternehmen engagiert sind, werden hinsichtlich ihres U.S.-Quelleneinkommens wie U.S.-Staatsbürger, Steueransässige und einheimische Unternehmen besteuert. Das heißt, sie werden aufgrund ihres U.S.-quelligen zu versteuernden Einkommens nach zulässigen Abschreibungen zu abgestuften Steuersätzen besteuert.
Ob der ausländische Steuerzahler als in einem Gewerbe oder Unternehmen innerhalb der U.S.A. engagiert angesehen wird, hängt von der Art und dem Ausmaß der wirtschaftlichen Kontakte des Steuerzahlers in den Vereinigten Staaten ab. Es ist klar, dass nicht der gesamte Geschäftsbetrieb in den U.S.A. konzentriert sein muss. Die schwierige Frage ist: Wie viele der Geschäftsfunktionen müssen in den U.S.A. belegen sein, um einen Gewerbestandort zu schaffen?
Ein komplett integriertes Unternehmen, das seine gesamte betriebliche Leistung in den U.S.A herstellt und verkauft und in den U.S.A. geleitet und kontrolliert wird, ist eindeutig ein U.S.-Gewerbe- oder Unternehmen.
Am anderen Ende des Spektrums befindet sich das komplett ausländische Unternehmen, das lediglich Produkte zu Kunden in die U.S.A. sendet, aber keine anderen wirtschaftlichen Kontakte mit den U.S.A. hinsichtlich eines U.S.-Gewerbes oder Unternehmens hat. Zwischen diesen beiden Extremen muss allerdings das Vorhandensein eines U.S.-Standortes allerdings von Fall zu Fall bestimmt werden, um den Punkt zu bestimmen, an dem schlichte Geschäfte mit den U.S.A. die Grenze überschreiten und zu Geschäften in den U.S.A. werden.
Eine allgemeine Regel ist, dass je tiefer ein ausländisches Unternehmen in die wirtschaftliche und kommerzielle Struktur der Vereinigten Staaten verstrickt wird, desto wahrscheinlicher wird es als in den U.S.A. etabliertes Gewerbe oder Unternehmen angesehen werden.
Mit einem U.S.-Unternehmen wirksam verbundenes Einkommen
Im Unterschied zu einem ausländischen Steuerzahler, der nur aufgrund seines passiven U.S.-Quelleneinkommens besteuert wird, zahlt das Einkommen eines ausländischen Steuerzahlers, der in den U.S.A. ein Gewerbe oder Unternehmen betreibt, Steuern auf sein gesamtes U.S.-Quelleneinkommen, und in begrenzten Fällen muss U.S.-Steuer auf Einkommen gezahlt werden, das aus ausländischen und nicht aus U.S.-Quellen bezogen wird. Einkommen aus ausländischen Quellen, das einem U.S.-Gewerbe oder einer Unternehmensaktivität eines ausländischen Steuerzahlers zurechenbar ist, kann von den U.S.A besteuert werden und wird “wirksam verbundenes Einkommen” genannt.
Ob Einkommensquellen außerhalb der U.S.A. als “Gewerbe- oder Unternehmenssteuer” besteuert werden wird dadurch bestimmt, wie nahe das Einkommen dem Gewerbe oder Unternehmen des ausländischen Steuerzahlers zuordenbar ist.
Zusätzlich zur Besteuerung von gewissen ausländischen Einkommensquellen durch die U.S.A. kann Einkommen aus passiven U.S.-Quellen wie Gewerbe- oder Unternehmenseinkommen besteuert werden, wenn es als “wirksam verbundenes Einkommen” betrachtet wird.
Es ist zeitweise möglich, dass Einkommen aus passiven U.S.-Quellen einer Besteuerung des Nettoeinkommens und nicht der üblichen 30% Steuer unterworfen wird, die auf das Bruttoeinkommen angesetzt wird. Während zum Beispiel Zinseinkünfte normalerweise als “passives Einkommen” betrachtet werden, ist es “Aktiveinkommen” für eine ausländische Bank, die Einlagen hält und Geschäfte in den U.S.A. vornimmt. Daher werden Zinsen aus solchen Einlagen nicht mit einer Pauschalbesteuerungsrate belegt. Stattdessen werden sie mit einem progressiven Steuersatz besteuert, der die Verrechnung mit Abschreibungen für die Fonds-kosten und andere Kosten der Geschäftsbetreibung in den U.S.A. durch die ausländischen Bank erlaubt.
IV. AUSWIRKUNG VON BILATERALEN VERTRÄGEN
Bilaterale Steuerabkommen
Die Rolle von bilateralen Steuerabkommen in der Besteuerung von ausländischen Steuerzahlern auf deren U.S.-Einkommen ist häufig von größerer Bedeutung als die gerade erwähnten fundamentalen gesetzlichen Grundregeln. Steuerabkommen zwischen den U.S.A. und anderen Staaten können, (1) die Reduzierung (oder sogar Aufhebung) von U.S.-Steuern auf gewisse Arten von U.S.-Einkommensteuer abgeleitet vom ausländischen Steuerzahler, der sich im Vertragspartnerland befindet, bewirken; (2) verschiedene Gesetzesquellen für Einkommensregeln überwinden (3) gewisse Arten von Einkommen oder Aktivitäten von der Besteuerung ausnehmen und (4) Gutschriften für von einem Land erhobene Steuern in Situationen ausdehnen, wo das einheimische Gesetz dies nicht vorsieht.
Der Hauptzweck der bilateralen U.S.-Steuerabkommen ist die Möglichkeit der Doppelbesteuerung, die sich aus überlappenden Jurisdiktionen ergibt, zu vermeiden (zum Beispiel, Einkommensquellen in einem Land während der Steuerzahler Resident eines anderen Landes ist).
V. STEUER AUF DEN GEWINN EINER FILIALE
Steuer auf Filialgewinne
Es gibt eine zusätzliche Steuer, derer sich ausländische Unternehmen bewusst sein müssen. Dies ist eine bedeutende Falle für den Unachtsamen.
Wenn die Steuervorteile eines anwendbaren U.S.-Steuerabkommens fehlen, kann ein ausländisches Unternehmen nicht nur der kombinierten floridianischen- und Bundeseinkommessteuer unterliegen, die sich 40% annähert, sondern abhängig von den Tatsachen und Umständen können ausländische Unternehmen mit Erträgen aus U.S.-Investitionen auch einer zusätzlichen, als Steuer auf Filialgewinne bekannten U.S.-Steuer unterliegen. Die 30%ige Steuer wird auf U.S.-Einkommen angewandt, das entweder nicht als Dividende ausgeschüttet wird oder in U.S.-Vermögen des ausländischen Unternehmens re-investiert wird.
Steuerplanung vor der Einwanderung in die U.S.A.Absicherung der finanziellen Interessen des Einwanderers vor einer Steuerresidenz
VI. PLANUNG VOR DER EINWANDERUNG – Einkommensteuer und Einkünfte
- Ziel – Minimierung der Gewinne und der Einkommensteuer in den U.S.A.
a. Ein nichtansässiger Ausländer sollte vor der Einwanderung sicherstellen, dass er oder sie keine U.S.-Steuer auf Gelder zahlen, die aus praktischen Gründen vor ihrer Anwohnerzeit erzielt wurde.
Eine Schlüsselstrategie ist es daher, die Gewinne vor der Anwohnerschaft zu beschleunigen, so dass Gewinne, die erzielt wurden, während man ein nichtansässiger Ausländer war, nicht der U.S.-Steuer unterliegen nachdem die Anwohnerschaft erlangt wurde. Ein Beispiel für Beschleunigung wäre Wertpapiere mit nicht realisierten Gewinnen zu handeln und sie vor der Anwohnerschaft zu verkaufen. Es gäbe dann keine Steuer auf den Gewinn und die Anteile können mit einer neuen hohen Kostenbasis wieder erworben werden.
Angenommen, ein nichtansässiger Ausländer besitzt Anteile an dem Unternehmen Ford Motor im Wert von einer Millionen Dollar. Wenn die Anteile nach der Etablierung einer U.S.-Residenz verkauft werden, führt dies zu einer Steuer auf den Gewinn von $ 900.000. Ein Verkauf derselben Anteile durch einen Nichtansässigen vor dem Erhalt der der U.S.-Einkommensteuer unterliegenden Residenz würde zu keinem steuerpflichtigen Gewinn führen.
b. Eine andere Schlüsselstrategie ist das Einkommen zu beschleunigen, dass nach der Etablierung der Residenz erwartet wird. Bezüge sollten vor der Residenzerrichtung erhoben werden Beispiele von Einkommens-beschleunigung:
1. Ausübung von Aktienoptionen
2. Beschleunigung von steuerpflichtigen Ausschüttungen aus verzögerten Kompensationsplänen
3. Beschleunigung von Gewinnen aus Wechseln für Abzahlungsgeschäfte
c. Man kann auch die Geltendmachung eines Verlusts bis nach der Residenzerrichtung aufschieben, so dass dieser mit einem Gewinn nach Residenzerrichtung verrechnet werden kann. Vermögen mit einem marktgerechten Preis, der unter den Kosten liegt, kann nach der Residenz-errichtung verkauft werden.
VII. Planung vor der Einwanderung – Erbschafts- und Schenkungs-steuer
- Residenz für Erbschafts- und Schenkungssteuerzwecke
Ein nichtansässiger Ausländer kann der Erbschafts- und Schenkungssteuer der Vereinigten Staaten unterliegen. Nichtansässige Ausländer unterliegen jedoch nur mit in den U.S.A. belegenem Vermögen den Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Die Definition der Nichtresidenz für Erbschafts- und Schenkungssteuerzwecke ist völlig verschieden von der Definition der Residenz für Einkommensteuerzwecke. Ein nichtansässiger Ausländer für Erbschafts- und Schenkungssteuerzwecke ist eine Privatperson, deren “Aufenthaltsort” in einem Land außerhalb der U.S.A. Das Domizil ist ein subjektiver Test basierend auf der Absicht einer Person, permanent in einem Land zu bleiben.
- Ziel – Minimierung der U.S.-Erbschafts-steuer
a. Hauptstrategie ist es, das Vermögen im Nachlass einer Person vor der Erlangung des Residenz-status zu vermindern und wo möglich in gewissem Masse die Kontrolle über das Vermögen zu behalten.
b. Geplante Schenkungen an Drittparteien sollten vor der Residenzerrichtung vorgenommen werden.
c. Geplante Schenkungen von in den U.S.A. belegenem Vermögen
1. Bewegliches Vermögen
– Physischer Übergang der Belegenheit zu einem ausländischen Ort vor dem Vollzug einer Schenkung.2. Grundbesitz – Einbringung in ein ausländisches Unternehmen und Schenkung der Anteile des ausländischen Unternehmens.
d. Übertragung in Treuhandvermögen für Nutznießer
VIII. AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE UND SPEZIELLE STEUERVORTEILE
- Studenten
a. Ein ausländischer Student, der einen geeigneten Einwanderungsstatus erlangt hat, ist von der Behandlung als U.S.-Anwohner für U.S.-Steuerzwecke ausgenommen, sogar wenn er oder sie sich für einen erheblichen Zeitraum in den U.S.A. befindet, was normalerweise zu einer Besteuerung als U.S.-Anwohner führen würde.
b. Dieses Studentenvisum erlaubt dem Studenten nicht nur in den Vereinigten Staaten zu studieren, sondern auch lediglich Steuern auf Einkommen aus U.S.-Quellen zu zahlen anstatt auf weltweites Einkommen. Das Visum erlaubt auch den direkten Angehörigen des Studenten den Studenten in die Vereinigten Staaten zu begleiten und dieselben Steuervorteile zu erhalten.
c. Angenommen die Studentin ist eine 40jährige südamerikanische Frau, die mit einem überaus vermögenden südamerikanischen Geschäftsmann verheiratet ist, der sie mit ihren zwei Kindern in die U.S.A. begleitet. Sein Jahreseinkommen beträgt eine Millionen Dollar und wird durch ein Bankgeschäft in Kolumbien erzielt. Er erzielt kein Einkommen in den U.S.A. Unter diesen Umständen ist der Geschäftsmann für U.S.-Einkommensteuerzwecke von U.S.-Steuern auf sein weltweites Einkommen befreit, obwohl er ganzjährig weniger als fünf Kalenderjahre in den U.S.A. lebt.
- Vorteile
aus Staatsabkommen
a. Ausländer, die Steuerabkommen unterliegen, können grundsätzlich mehr Zeit in den U.S.A. verbringen als Ausländer, die keinem Abkommen unterliegen, bevor sie als Anwohner für Steuerzwecke angesehen werden.
STEUERPLANUNG FÜR DEN AUSLÄNDISCHEN IMMOBILIEN-INVESTOR
Steuervorteile und Steuerfallen
IX. Immobilen – BESTEUERUNGSMODELLE
U.S.-Steuerzahler
- U.S.-Staatsangehörige, ansässige Ausländer und einheimische Unternehmen – Erträge aus Immobilien unterliegen der Besteuerung
a. Einkommensbesteuerung
– Weltweites Einkommenb. Erbschafts- und Schenkungssteuer
(nur Privat-personen) – Weltweites Vermögen
Ausländische Steuerzahler
- Nicht-ansässige Ausländer und ausländische Unternehmen – Erträge aus Immobilien unterliegen der Besteuerung
a. Einkommensbesteuerung – Erträge aus Immobilen in den Vereinigten Staaten
1. Gewöhnlich besteuert auf Nettoeinkommen ähnlich wie U.S.-Steuerzahler
2. Verschiedene wichtige Ausnahmen
b. Kapitalertragsbesteuerung
1. Ausländische Privatperson – Individueller Steuersatz
2. Ausländisches Unternehmen – Unternehmenssteuersätze
c. Nachlassbesteuerung
1. Residenz der ausländischen Privatperson für Nachlasssteuerzwecke
2. U.S.-Grundbesitz, an U.S.-Grundbesitz beteiligte U.S.-Unternehmen und U.S.-Erbschafts- und Schenkungssteuer
d. Die Steuer auf Filialgewinne (nur ausländische Unternehmen)
Einkommenssteuer
Von U.S.-Immobilien abgeleitetes Einkommen eines ausländischen Steuerzahlers besitzt sein eigenes, besonderes Besteuerungsmuster, das sich in vielen Fällen von anderen Einkommenstypen erzielt durch den ausländischen Steuerzahlers unterscheidet. Ein ausländischer Steuerzahler zahlt grundsätzlich Einkommensteuer wie ein U.S.-Investor hinsichtlich seines Einkommens aus Grundbesitz und der ausländische Steuerzahler zahlt Steuern auf Kapitalerträge, die von dem Verkauf von Immobilien herrühren wie der U.S.-Steuerzahler.
Kapitalerträge
Wie beim U.S.-Steuerzahler, gibt es im Falle von Immobilienkapitalerträgen einen deutlichen Unterschied zwischen von einem nichtansässigen Ausländer erzielten Kapitalerträgen, der mit dem geringeren langfristigen Kapitalertragssteuersatz von 15% besteuert wird, und den Kapitalerträgen, die von einem ausländischem Unternehmen erzielt wurden, die eine Einkommensteuer des Staates Florida und eine Bundeseinkommensteuer an demselben Gewinn verursachen kann, die 40% nahe kommt.
Erbschafts-/Schenkungssteuer
Ein nichtansässiger Ausländer kann der U.S.-Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen. Nichtansässige Ausländer sind jedoch nur der U.S.-Erbschafts- und Schenkungssteuer hinsichtlich in den U.S.A. belegenen Vermögens unterworfen. U.S.-Grundbesitz ist einer der Gegenstände, der der U.S.-Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen.
Die Filialsteuer
Es gibt eine weitere Steuer der sich ausländische Unternehmen bewusst sein müssen. Dies ist eine Hauptfalle für Unachtsame. Da ein ausländisches Unternehmen den Vorschriften eines möglicherweise anwendbaren U.S.-Steuerabkommens unterliegt, unterliegt es möglicherweise nicht nur der auf die 40% zugehenden kombinierten Florida- und U.S.Einkommensteuer. Ausländische Unternehmen mit Einkünften aus Immobilieninvestitionen in den Vereinigten Staaten können einer zusätzlichen Filialsteuer von 30% unterliegen.
Wie sollte der ausländische Steuerzahler U.S.-Grundbesitz halten? – Eigentum einer ausländischen Privatperson, Partner-schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ausländische und einheimische Unternehmen
a. Vorteile von Kapitalerträgen
b. Normale Einkommensteuern
c. Nachlasssteuerlasten
Eine ausländische Privatperson kann ihr Immobilengeschäft in den U.S.A. als individueller Eigentümer, als Partner in einer Partnerschaft, als Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Anteilseigner eines entweder ausländischen oder einheimischen Unternehmens durchführen.
Eigentum von Privatpersonen
und Eigentum von juristischen Personen, die die Steuerpflicht durchleiten
Privateigentum oder der Gebrauch einer limitierten Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet grundsätzlich die besten Einkommensteuerergebnisse. Das ist weil beide Partnerschaften und die meisten (aber nicht alle) Gesellschaften mit beschränkter Haftung (juristische Personen, die die Steuerpflicht durchleiten) ihre U.S.-Steuerattribute direkt an ihre individuellen Eigner weiterleiten, als ob die juristische Person für Steuerzwecke nicht existiert. Der langfristige Kapitalertragssteuersatz für einen nichtansässigen Ausländer liegt bei einem Maximum von 15%.
Eigentum von Privatpersonen oder Durchleitungsgesellschaften hat seine Einkommensteuervorteile, aber verschiedene Nachteile. Die Durchführung des Immobiliengeschäfts durch irgendetwas anderes als die typische Gesellschaft erzielt nicht das Ziel der Anonymität des ausländischen Investors.
Individualeigentum oder Eigentum mittels einer Durchleitungsgesellschaft setzt voraus, dass der ausländische Investor eine U.S.-Steuererklärung abgibt. Darüber hinaus unterwirft das Individual- oder Durchleitungseigentum des ausländischen Investors an U.S.-Grundbesitz den ausländischen Investor höchst wahrscheinlich der U.S.-Erbschaftssteuer an dem Eigenkapitalwert des Grundbesitzes. Der individuelle ausländische Steuerzahler kann zeitweise gezwungen sein, die Einkommensteuervorteile zugunsten dieser anderen Belastungen abzuwägen.
Unternehmenseigentum
Die normalen Einkommenssätze und die Kapitalertragssätze für ein Unternehmen sind dieselben. Daher können sowohl das von einem Unternehmen erzielte normale Einkommen als auch dessen Kapitalerträge einer U.S.- und Einzelstaatsteuer von bis zu 40% unterliegen, verglichen mit dem 15%igen Kapitalertragssatz, der von einem nichtansässigen Individualeigentümer gezahlt wird.
Weiterhin kann die Zahlung von Ausschüttungen einer Gesellschaft an ihre nichtansässigen Anteilseigner einer zusätzlichen U.S.-Quellensteuer auf Dividenden unterliegen. Eigentum an U.S.-Grundbesitz mittels einer Gesellschaft stellt jedoch sicher, dass keine individuellen Steuererklärungen vom einzelnen ausländischen Investor abgegeben werden müssen. Oft können mit angemessener Steuerplanung die Steuerhindernisse für Gesellschaftseigentum an Grundbesitz erheblich reduziert werden.
XI. STEUERPLANUNGSVORTEILE UND STEUERFALLEN BESCHRÄNKT AUF DEN AUSLÄNDISCHEN IMMOBILIEN INVESTOR
-
Steuerabkommen
-
Auflösung eines Unternehmens
a. Das Problem der Doppelbesteuerung
b. Ausländische Steuerzahler – Zahlung einer einzigen U.S.-Steuer
- Erträge aus einem Portfolio
a. Steuerfreies U.S.-Einkommen
b. Absetzbare U.S.-Erträge
c. Die Beschränkungen hinsichtlich Portfolio-Erträgen
d. Planungstechniken
- Verkauf von ausländischen Unternehmensaktien
a. Steuervorteile
b. Praktische Anwendungen
Sobald die Eigentumsform festgelegt ist, gibt es verschiedene zusätzliche Planungsmittel, die besonders
hilfreich für den ausländischen Steuerzahler sein können.
Steuerabkommen
Wie zuvor erwähnt, ist die Möglichkeit, sich auf ein Steuerabkommen der Vereinigten Staaten zu verlassen, das mit dem Heimatland des ausländischen Steuerzahlers bestehen kann, ein für gewisse ausländische Steuerzahler vorhandenes Hauptplanungsinstrument. Diese Art von Steuerabkommen stellt sicher,dass es keine Doppelbesteuerung zwischen den beiden Staaten gibt.
Einkommen wird nur mit dem höchsten Satz beider Staaten besteuert. Abkommen können auch die Abwendung einer Doppelbesteuerung gemäß dem Erbschaftssteuerrecht beider Staaten vorsehen, die Filialsteuer und im Allgemeinen die U.S.-Steuer auf die Zinsen, Ausschüttungen und Unternehmens-einkommen des ausländischen Investors,
die aus U.S.-Quellen erzielt wurden, reduzieren oder eliminieren.
Eine einzige U.S.-Steuer
Selbst ohne die Vorteile eines Abkommens können in den Vereinigten Staaten in Unternehmensform investierende ausländische Steuerzahler sicherstellen, dass es keine Dividenden- oder Filialsteuer auf Einkommen, das durch Grundbesitz in den Vereinigten Staaten von einem Unternehmen erzielt wurde, gibt.
Solange die Kapitalgesellschaft ihr gesamtes Immobilenvermögen verkauft oder verteilt und eine U.S.-Unternehmenssteuer auf den Gewinn zahlt, kann sie zeitgerecht abgewickelt werden und alle Verkaufseinnahmen frei jeglicher anderer Steuern verteilen. Dies kann eine zweite U.S.-Steuer des ausländischen Steuerzahlers verhindern, da die Ausschüttungen des Unternehmens, die Liquidationserlöse und nicht Ausschüttungen sind, von weiteren Steuern ausgenommen sind.
Portfolio-Erträge
Ein weiteres Planungsinstrument erlaubt sowohl dem individuellen als auch dem unternehmerischen ausländischen Steuerzahler von der Tatsache zu profitieren, dass es ihnen erlaubt ist, steuerfreie Zinseinkommen aus gewissen Krediten zu erzielen, um U.S.-Immobilieninvestitionen zu unterstützen. Indem er die Vorraussetzungen der “Portfoliozinsregeln” erfüllt und sich zu Nutze macht, kann der ausländische Steuerzahler steuerfreie Zinsen anstatt zu versteuernde Profite aus Immobilien oder Ausschüttungen erlangen.
Aktienverkauf/Ausländisches Unternehmen
U.S.-Steuern auf Immobilienprofite können in seltenen Fällen vollständig eliminiert werden, wenn ein Immobilenkäufer gewillt ist, die Anteile eines ausländischen Steuerzahlers an einem ausländischen Unternehmen zu erwerben, dem eine U.S.-Immobilie gehört. Ein ausländischer Steuerzahler kann ein Unternehmen gründen, um Grundbesitz in den Vereinigten Staaten zu besitzen. Gewinn aus dem Verkauf von Aktienanteilen dieser ausländischen Gesellschaft des ausländischen Steuerzahlers ist grundsätzlich steuerfrei sogar wenn die ausländische Gesellschaft Grundbesitz hält. Aufgrund ihrer vielen Verwicklungen ist die Technik nur in sehr limitierten Situationen anwendbar und wird in diesem Überblick in keiner Weise betrachtet.
Spezielle Steuerplanungsgebilde für nicht-ansässige Ausländer und ausländische Immobilieninvestoren
Ziel – Minimierung der U.S.-Einkommensteuer, Kapitalertrags- und Erbschaftssteuer auf Grundbesitzgewinne. Es ist wichtig zu wissen, dass Einkommensteuerplanung und Erbschafts- und Schenkungssteuer oft einander entgegen-arbeiten.
Die Struktur – Eigentum durch Privatperson oder Partnerschaft oder Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
a. Einkommensteuer
b. Kapitalertragssteuer
c. Erbschaftssteuer
Die Struktur – Eigentum durch eine ausländische Gesellschaft
a. Einkommensteuer
b. Erbschaftssteuer
c. Filialsteuer
Die Struktur – Eine ausländische Beteiligungs-gesellschaft und eine U.S.-Niederlassung
a. Einkommensteuer
b. Erbschaftssteuer
c. Filialsteuer
Um die verschiedenen einzigartigen Steuervorteile zu nutzen und die Steuerfallen zu vermeiden, muss der steuerpflichtige Investor das geeignete Investitionsvehikel finden, dass den Steueranforderungen des ausländischen Steuerzahlers gerecht wird und seinen oder ihren persönlichen und unternehmerischen Anforderungen entspricht. Jeder ausländische Steuerzahler wird finden, dass seine/ihre Steuerstruktur einzigartig für ihn/sie ist und dass die verschiedenen Steuerplanungsstrukturen in einigen Situationen passen und nicht in anderen.
Es gibt drei sehr elementare Strukturen, die die verschiedenen Arten der Steuerberücksichtigungen abhängig von der Art des Grundbesitzes zeigen werden. Eine Tabelle der drei Strukturen und ihrer Steuerattribute kann im Anschluss an diese Diskussion gefunden werden. Der Kostenfaktor jeder Steuerplanung muss im Voraus berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollte die Durchführung eines Geschäfts eine bestimmte Größe haben, um einen Nutzen von einer komplexeren Struktur zu haben.
Individualeigentum/Durchlaufgesellschaften
Individualeigentum an Grundbesitz durch einen nichtansässigen Ausländer oder Eigentum durch eine Durchlaufgesellschaft resultiert darin, dass der nichtansässige Ausländer eine U.S.-Steuererklärung abgeben muss und unterwirft ihn oder sie sehr wahrscheinlich der Erbschaftssteuer am Grundbesitz. Dies ist jedoch das beste Vehikel für Einkommensteuerzwecke.
Eigentum durch ausländisches Unternehmen
Ein ausländischer Steuerzahler, der in passive Immobilien investiert (die kein Einkommen erzielen, wie unbebautes Land), und Erbschaftssteuern zu vermeiden wünscht und anonym bleiben möchte, kann womöglich eine einzige ausländische Gesellschaft nutzen um Immobilien zu besitzen.
Der ausländische Steuerzahler sollte wissen, dass der von der ausländischen Gesellschaft durch den Verkauf von Immobilen erzielte Kapitalertrag erheblich höher sein kann als der Kapitalertrag von individuellem Eigentum. Da es kein Jahreseinkommen aus passiven Immobilieninvestitionen gibt, kann die Filialsteuer durch die Liquidierung der ausländischen Gesellschaft nach dem Verkauf des Grundbesitzes des ausländischen Unternehmens vermieden werden.
Immobilien-Beteiligungsgesellschaft
Ein in aktiven Immobiliengeschäften, wie Eigentum an Einkommen erwirtschaftenden Grundstücken oder Bauvorhaben involvierter ausländischer Steuerzahler, kann als allgemeine Regel in folgender Weise investieren. Der ausländischer Steuerzahler formt eine ausländische Beteiligungsgesellschaft, die dann zu 100% der Eigentümer einer einheimischen Gesellschaft wie einer Gesellschaft in Florida ist. Die floridianische Gesellschaft ist der direkte Immobilien-eigentümer.
Diese Struktur kann zumindest zwei der drei Steuern eliminieren, denen der ausländische Steuerzahler gegenüberstehen kann. Da der Direktinvestor des Grundbesitzes eine einheimische Gesellschaft ist, muss er keine Filialsteuer auf seine Gewinne zahlen. Da der ausländische Investor nur Anteile einer ausländischen Gesellschaft hält, gibt es keine Erbschaftssteuer bei seinem oder ihrem Ableben. Die Einkommensteuer ist jedoch grundsätzlich unvorteilhaft im Vergleich zu Individualeigentum.
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Richard S. Lehman, Esq.
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Absolvent der Rechtsfakultät der Georgetown University (J.D.)
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Magister der Steuerrechtswissenschaft, New York University (L.L.M.)
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Rechtsassesor beim U.S.-Steuergerichtshof – Richter William M. Fay
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Oberster Rechtsanwalt, Interpretationsabteilung des Chefberatersamtes beim U.S.-Finanzamt
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Autor: “Bundes-erbschaftsbesteuerung von nichtansässigen Ausländern,” Florida Bar Journal (Journal der Anwaltsvereinigung, Florida)
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Beisteuernder Autorund Verleger: “Internationale Geschäfts- und Investitionsmöglichkeiten” (International Business and Investment Opportunities), Handelsministerium Florida, Abteilung für Wirtschaftsentwicklung, Amt für Internationale Entwicklung (übersetzt in Deutsch, Spanisch und Japanisch)
Von Richard S. Lehman, RECHTSANWALT
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